Bundesrecht konsolidiert: Produktsicherheitsgesetz 2004 § 23, Fassung vom 16.09.2021

Produktsicherheitsgesetz 2004 § 23

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

02.04.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG 2004

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Entscheidungsfindung und Geschäftsordnung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Grundsätzlich wird getrachtet, eine einhellige Entscheidung zu finden. Die Beschlüsse des Beirates werden protokolliert, wobei Minderheitsmeinungen festzuhalten sind.
  3. Absatz 3Zur Vorberatung von Beiratsentscheidungen kann der Beirat auch Fachausschüsse einsetzen. Für diese gelten die Paragraphen 20 bis 23 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

20004009

Dokumentnummer

NOR40063445

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/16/P23/NOR40063445