(2)Absatz 2Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder je ein/e Vertreter/in an:
der Wirtschaftskammer Österreich,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
des Instituts Sicher Leben im Kuratorium für Schutz und Sicherheit,
des Österreichischen Komitees für Unfallverhütung im Kindesalter,
des Vereins für Konsumenteninformation,
der Vereins zur Wahrung der Interessen von autorisierten und akkreditierten Versuchsanstalten und Prüfstellen (Austrolab),
des Verbraucherrates am Österreichischen Normungsinstitut,
der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation,
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie
ein gemeinsamer Vertreter der Länder.
Die Beiratsmitglieder sowie jeweils ein Ersatzmitglied sind von den durch sie vertretenen Institutionen dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekanntzugeben.