Bundesrecht konsolidiert: Produktsicherheitsgesetz 2004 § 20, tagesaktuelle Fassung

Produktsicherheitsgesetz 2004 § 20

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

02.04.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG 2004

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

4. ABSCHNITT
Produktsicherheitsbeirat, Verbraucherrat

Produktsicherheitsbeirat

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat) einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat begründet keinen Anspruch auf Entgelt sowie auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten.
  2. Absatz 2Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder je ein/e Vertreter/in an:
    1. Ziffer eins
      der Wirtschaftskammer Österreich,
    2. Ziffer 2
      der Bundesarbeitskammer,
    3. Ziffer 3
      der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    4. Ziffer 4
      des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    5. Ziffer 5
      der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
    6. Ziffer 6
      des Instituts Sicher Leben im Kuratorium für Schutz und Sicherheit,
    7. Ziffer 7
      des Österreichischen Komitees für Unfallverhütung im Kindesalter,
    8. Ziffer 8
      des Seniorenrates,
    9. Ziffer 9
      des Vereins für Konsumenteninformation,
    10. Ziffer 10
      der Vereins zur Wahrung der Interessen von autorisierten und akkreditierten Versuchsanstalten und Prüfstellen (Austrolab),
    11. Ziffer 11
      des Verbraucherrates am Österreichischen Normungsinstitut,
    12. Ziffer 12
      der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation,
    13. Ziffer 13
      des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
    14. Ziffer 14
      des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
    15. Ziffer 15
      des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    16. Ziffer 16
      des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
    17. Ziffer 17
      des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie
    18. Ziffer 18
      ein gemeinsamer Vertreter der Länder.
    Die Beiratsmitglieder sowie jeweils ein Ersatzmitglied sind von den durch sie vertretenen Institutionen dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen des Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt.
  4. Absatz 4Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu Sitzungen des Beirates Experten/Expertinnen im unbedingt nötigen Ausmaß beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
  5. Absatz 5Die Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse sowie der Vorsitz im Beirat obliegt dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der/die Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

20004009

Dokumentnummer

NOR40063442

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/16/P20/NOR40063442