Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekenbetriebsordnung 2005
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 58
Inkrafttretensdatum
09.03.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABO 2005
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz einsIn der ärztlichen Hausapotheke müssen zumindest
die jeweils geltende Ausgabe des Arzneibuches,
die letztgültige Fassung der „Austria Codex-Fachinformation“,
eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneimittel,
der aktuelle Erstattungskodex und
eine geordnete Sammlung der die jeweilige ärztliche Hausapotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift
vorhanden sein.
(2)Absatz 2Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher abrufbar zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Gesetzesnummer
20003947
Dokumentnummer
NOR40062756