Bundesrecht konsolidiert: Apothekenbetriebsordnung 2005 § 58, Fassung vom 13.12.2019

Apothekenbetriebsordnung 2005 § 58

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 65/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

09.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 58,
  1. Absatz einsIn der ärztlichen Hausapotheke müssen zumindest
    1. Ziffer eins
      die jeweils geltende Ausgabe des Arzneibuches,
    2. Ziffer 2
      die letztgültige Fassung der „Austria Codex-Fachinformation“,
    3. Ziffer 3
      eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneimittel,
    4. Ziffer 4
      der aktuelle Erstattungskodex und
    5. Ziffer 5
      eine geordnete Sammlung der die jeweilige ärztliche Hausapotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift
    vorhanden sein.
  2. Absatz 2Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher abrufbar zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40062756