Bundesrecht konsolidiert: 2. Tierhaltungsverordnung § 2a, tagesaktuelle Fassung

2. Tierhaltungsverordnung § 2a

Kurztitel

2. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 486/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Hunden

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, TSchG zu absolvierende Theoriekurs für die Haltung von Hunden hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Hundehaltung, jedenfalls Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung, einschlägige Landesgesetze sowie allfällige in diesen Vorschriften normierte Meldeverpflichtungen;
    2. Ziffer 2
      Aufklärung über den Aufwand, die Verantwortung und die Folgen der Haltung eines Hundes einschließlich Aufklärung über Herkunft und Qualzucht;
    3. Ziffer 3
      Informationen über die artgerechte Haltung des Hundes, wie insbesondere Kenntnisse über Hundehaltung, Ernährung, Pflege, Gesundheit, Kosten, Entwicklung vom Welpen zum erwachsenen Hund, der Hund als soziales Lebewesen (Kontakte mit Bezugspersonen und Artgenossen), Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden (Erkennen von Stress, Angst und Beschwichtigungssignalen, Körpersprache, häufige Missverständnisse zwischen Mensch und Hund), Ruhebedürfnis sowie Beschäftigung;
    4. Ziffer 4
      Kenntnisse über eine tierschutzkonforme Hundeausbildung, jedenfalls über Lernverhalten, positive Bestärkung, Hilfsmittel in der Erziehung und Erkennen von Verhaltensauffälligkeiten und
    5. Ziffer 5
      Kenntnisse über Verhaltensregeln im Alm- und Weidegebiet zur Konfliktprävention zwischen Hunden und Weidetieren sowie Notfallmaßnahmen.
    Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz gemäß Paragraph 18 a, TSchG hat über diese Inhalte einheitliche Vortragsunterlagen zu erstellen. Diese sind von den Vortragenden der Theoriekurse verpflichtend zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, TSchG zu absolvierende Praxiseinheit bei Hunden hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Tierschutzkonformes Training;
    2. Ziffer 2
      Verständnis der Körpersprache des Hundes;
    3. Ziffer 3
      Tierschutzkonformer Umgang mit dem Hund und Anwendung von passendem Equipment (zum Beispiel Halsband, Brustgeschirr, Leine und Maulkorb) und
    4. Ziffer 4
      Bewältigen von alltäglichen Umwelt- und Stresssituationen (zum Beispiel Begegnung mit anderen Hunden, Radfahrerinnen bzw. Radfahrern und Kindern).
  3. Absatz 3,Personen, welche die entsprechende fachliche Eignung (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen) aufweisen sowie über langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit Hunden verfügen sind zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Absatz eins, geeignet. Gegen diese Personen darf keine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 5, TSchG und keine rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben sowie gegen Paragraph 222, StGB oder keine Einstellung eines solches Strafverfahrens mit diversionellem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, vorliegen. Die Landesregierung veröffentlicht die geeigneten Personen namentlich.
  4. Absatz 4,Personen, welche die entsprechende fachliche Eignung (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen) aufweisen sowie über langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit und dem Training von Hunden nach den Grundsätzen der Hundeausbildung im Sinne des Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,, verfügen, sind zur Durchführung der Praxiskurse gemäß Absatz 2, geeignet. Gegen diese Personen darf keine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 5, TSchG und keine rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben sowie gegen Paragraph 222, StGB oder keine Einstellung eines solches Strafverfahrens mit diversionellem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO vorliegen. Die Landesregierung veröffentlicht die geeigneten Personen namentlich.
  5. Absatz 5,Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses gemäß Absatz eins und der Praxiseinheit gemäß Absatz 2, befreit:
    1. Ziffer eins
      Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes bereits einen Hund bzw. mehrere Hunde halten und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG belegen können;
    2. Ziffer 2
      Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre zumindest einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
    3. Ziffer 3
      Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG belegen können, sofern die Halterin bzw. der Halter nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen hat, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
    4. Ziffer 4
      Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen;
    5. Ziffer 5
      Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen;
    6. Ziffer 6
      Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
    7. Ziffer 7
      Aktive Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
    8. Ziffer 8
      Tierärztinnen bzw. Tierärzte;
    9. Ziffer 9
      Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“;
    10. Ziffer 10
      Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung (TSchKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2004,;
    11. Ziffer 11
      Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Absatz 3, oder der Praxiseinheiten gemäß Absatz 4, namentlich veröffentlicht wurden;
    12. Ziffer 12
      Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Diensthunde-Ausbildungsverordnung, (Diensthunde-AusbV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2004,;
    13. Ziffer 13
      Geprüfte Hundeführerinnen bzw. Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes-Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes und der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport-Union;
    14. Ziffer 14
      Personen, die eine Prüfung gemäß Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, absolviert haben;
    15. Ziffer 15
      hinsichtlich der Absolvierung des Theoriekurses: Personen, die bis 30.06.2027 auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung einen theoretischen Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden erlangt haben und
    16. Ziffer 16
      hinsichtlich der Absolvierung der Praxiseinheit: Personen, die bis 30.06.2027 auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung einen praktischen Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden erlangt haben.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 5,, haben Personen nach erfolgter behördlicher Abnahme eines Hundes gemäß Paragraph 37, Absatz 2, und 2a sowie Paragraph 39, Absatz 3, TSchG innerhalb von sechs Monaten nach Wiederausfolgung des Hundes den Theoriekurs und die Praxiseinheit gemäß Absatz eins und 2 zu absolvieren. Im Fall einer Neuaufnahme eines Hundes ist jedenfalls der Theoriekurs vor Aufnahme der Haltung und die Praxiseinheit gemäß den Fristen des Paragraph 13, Absatz 4, TSchG zu absolvieren.
  7. Absatz 7,Über die Absolvierung des Theoriekurses sowie der Praxiseinheit ist von den Ausbildnerinnen bzw. Ausbildnern eine Bescheinigung auszustellen, welche zumindest Angaben über die absolvierte Ausbildung, den Namen der Kursteilnehmerin bzw. des Kursteilnehmers sowie den Namen und die Unterschrift der Person, die den Kurs abgehalten hat, zu beinhalten hat. Aus der Bescheinigung für die Praxiseinheit hat zweifelsfrei hervorzugehen, mit welchem Hund (Chipnummer) der Kurs absolviert wurde. Die Absolvierung des Kurses ist nur dann zu bescheinigen, wenn die Teilnahme am Kurs persönlich und bei der Praxiseinheit mit dem eigenen Hund erfolgt ist; dies gilt auch bei online abgehaltenen Kursen. Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz hat bundesweit einheitliche Muster für Bescheinigungen zu erstellen, die von den Ausbildnerinnen bzw. Ausbildnern verpflichtend zu verwenden sind. Von den Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern der Theoriekurse und der Praxiseinheiten sind durch die Ausbildnerinnen bzw. Ausbildner kostendeckende Beiträge einzuheben.

Schlagworte

Almgebiet, Umweltsituation, Ausbildung

Im RIS seit

19.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20003860

Dokumentnummer

NOR40278569

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/486/P2a/NOR40278569