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Bundesrecht konsolidiert: 2. Tierhaltungsverordnung § 3, Fassung vom 21.04.2019
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D)
2. Tierhaltungsverordnung § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 21.04.2019
§ 2 am 21.04.2019
§ 4 am 21.04.2019
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 01.01.2005
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
2. Tierhaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 486/2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins
Für die Haltung von Säugetieren gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.
(2)
Absatz 2
Pflanzenfressern sind Futter und Wasser dauernd und frei zugänglich anzubieten.
(3)
Absatz 3
Tiere müssen, sofern es ihren artspezifischen Bedürfnissen entspricht, jederzeit die Möglichkeit haben, Bereiche aufzusuchen, die unterschiedliche Klimaparameter aufweisen.
(4)
Absatz 4
Entsprechend der Herkunft der spezifischen Tierarten und bezogen auf ihre natürlichen Lebensräume ist auf eine Klimatisierung mit besonderer Berücksichtigung der tageszeitlichen und jahreszeitlichen Rhythmen zu achten.
(5)
Absatz 5
Sind gehaltene Tiere Einzelgänger oder bestehen individuelle Unverträglichkeiten zwischen einzelnen gehaltenen Tieren, sind entsprechende Trennungen erforderlich.
(6)
Absatz 6
Bei der Haltung von Primaten, die freien Zugang zu Innen- und Außenanlagen haben, sind mindestens zwei offene Durchgänge erforderlich, wobei die Entstehung von Zugluft verhindert werden muss.
(7)
Absatz 7
Bei besonders kälteempfindlichen oder wärmeliebenden Tierarten ist neben einer Raumheizung bei Bedarf Strahlungswärme anzubieten.
Schlagworte
Innenanlage
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20003860
Dokumentnummer
NOR40061188
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/486/P3/NOR40061188