Bundesrecht konsolidiert: 2. Tierhaltungsverordnung § 3, Fassung vom 21.04.2019

2. Tierhaltungsverordnung § 3

Kurztitel

2. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 486/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die Haltung von Säugetieren gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.
  2. Absatz 2Pflanzenfressern sind Futter und Wasser dauernd und frei zugänglich anzubieten.
  3. Absatz 3Tiere müssen, sofern es ihren artspezifischen Bedürfnissen entspricht, jederzeit die Möglichkeit haben, Bereiche aufzusuchen, die unterschiedliche Klimaparameter aufweisen.
  4. Absatz 4Entsprechend der Herkunft der spezifischen Tierarten und bezogen auf ihre natürlichen Lebensräume ist auf eine Klimatisierung mit besonderer Berücksichtigung der tageszeitlichen und jahreszeitlichen Rhythmen zu achten.
  5. Absatz 5Sind gehaltene Tiere Einzelgänger oder bestehen individuelle Unverträglichkeiten zwischen einzelnen gehaltenen Tieren, sind entsprechende Trennungen erforderlich.
  6. Absatz 6Bei der Haltung von Primaten, die freien Zugang zu Innen- und Außenanlagen haben, sind mindestens zwei offene Durchgänge erforderlich, wobei die Entstehung von Zugluft verhindert werden muss.
  7. Absatz 7Bei besonders kälteempfindlichen oder wärmeliebenden Tierarten ist neben einer Raumheizung bei Bedarf Strahlungswärme anzubieten.

Schlagworte

Innenanlage

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003860

Dokumentnummer

NOR40061188