Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Pensionsgesetz § 4, Fassung vom 31.12.2014

Allgemeines Pensionsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

ABSCHNITT 2
Leistungen

Alterspension, Anspruch

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAnspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 3,) vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
    1. Ziffer eins
      mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
    2. Ziffer 2
      am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person
    1. Ziffer eins
      mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Absatz 4,) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) liegen, und
    2. Ziffer 2
      am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt. Er hat dabei auf einen gemeinsamen Vorschlag der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG pensionsversicherten Erwerbstätigen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung hat auch Bestimmungen über die Meldung der Schwerarbeitszeiten zu enthalten. Sie bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
  5. Absatz 5Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Absatz eins, gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer Selbstversicherung nach den Paragraphen 18 a und 18b ASVG;
    2. Ziffer 2
      Zeiten einer Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG für den in Paragraph 77, Absatz 6, ASVG genannten Personenkreis, Zeiten einer Weiterversicherung nach Paragraph 12, GSVG für den in Paragraph 33, Absatz 9, GSVG genannten Personenkreis und Zeiten einer Weiterversicherung nach Paragraph 9, BSVG für den in Paragraph 28, Absatz 6, BSVG genannten Personenkreis;
    3. Ziffer 3
      Zeiten einer Familienhospizkarenz nach den Paragraphen 14 a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, nach Paragraph 78 d, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und nach Paragraph 32, AlVG;
    4. Ziffer 4
      Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, ASVG.
  6. Absatz 6Bei der Anwendung von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, bleiben außer Betracht:
    1. Ziffer eins
      eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als HausbesorgerIn im Sinne des Hausbesorgergesetzes, wenn das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 €
      nicht übersteigt;
    3. Ziffer 3
      eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 471 g, ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG);
    4. Ziffer 4
      eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG bei Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit, und zwar unter der Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (Paragraph 18, GSVG) gemeldet wird;
    5. Ziffer 5
      eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz ASVG.
  7. Absatz 7Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension – mit Ausnahme der in Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, genannten Voraussetzung – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40154108

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/142/P4/NOR40154108