(2)Absatz 2,Für die Anforderungen an Betreuungspersonen nach § 3 und an sonstige sachkundige Personen nach § 4 gilt § 44 Abs. 11 TSchG.Für die Anforderungen an Betreuungspersonen nach Paragraph 3 und an sonstige sachkundige Personen nach Paragraph 4, gilt Paragraph 44, Absatz 11, TSchG.