Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PAG
Index
26/03 Patentrecht
Beachte
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im
Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Text
Besondere Gebühren
§ 29.Paragraph 29,
Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Patent- und Gebrauchsmusterurkunden, Musterzertifikate, Registerauszüge, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 80 Euro nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Patentmusterurkunde, Arbeitsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20003819
Dokumentnummer
NOR40059736