Bundesrecht konsolidiert: Patentamtsgebührengesetz § 27, tagesaktuelle Fassung

Patentamtsgebührengesetz § 27

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

12. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung von Gebühren

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate, die Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und die Erneuerungsgebühren für Muster und Marken können von jeder an dem jeweiligen Schutzrecht interessierten Person eingezahlt werden.
  2. Absatz 2,Soweit die Höhe einer Gebühr von der Zahl der Seiten abhängt, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;
    2. Ziffer 2
      Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;
    3. Ziffer 3
      angefangene Seiten werden voll gerechnet;
    4. Ziffer 4
      als Seite wird eine Fläche im Höchstausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite gerechnet.
  3. Absatz 3,Alle gezahlten Veröffentlichungsgebühren und Druckkostenbeiträge sind zurückzuzahlen, wenn keine Veröffentlichung oder Drucklegung erfolgt, es sei denn, die technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung oder Drucklegung sind bereits abgeschlossen.
  4. Absatz 4,Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und Schutzzertifikate, Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und Erneuerungsgebühren für Muster und Marken sind zurückzuzahlen, wenn das Schutzrecht vor Fälligkeit in Wegfall kommt.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40113651