Bundesrecht konsolidiert: Patentamtsgebührengesetz § 21, Fassung vom 07.09.2026

Patentamtsgebührengesetz § 21

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.

Text

Erneuerungsgebühren

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt
    1. Ziffer eins
      für Einzelmuster
      125 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster
      85 Euro.
       
  2. Absatz 2,Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40125537