Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PAG
Index
26/03 Patentrecht
Text
3. Hauptstück
Entgelte
Entgelte für Service- und Informationsleistungen des Patentamtes
§ 33.Paragraph 33,
Das Entgelt für Service- und Informationsleistungen, die das Patentamt anbietet, ist im Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren. Die Höhe des Entgelts hat den jeweiligen Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. In Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, kann ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.
Schlagworte
Serviceleistung, Arbeitsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
20003819
Dokumentnummer
NOR40059740