Bundesrecht konsolidiert: Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung § 4, Fassung vom 14.08.2024

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 454/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

02.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Fachrechnen,
    2. Ziffer 2
      Fachkunde,
    3. Ziffer 3
      Spezielle Fachkunde.
  3. Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Gesetzesnummer

20003808

Dokumentnummer

NOR40059037