Bundesrecht konsolidiert: Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung § 5, Fassung vom 30.11.2022

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 454/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

02.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung Arbeitsproben und Demonstrationen zu umfassen, wobei folgende Gebiete stichprobenartig zu prüfen sind:

  1. Ziffer eins
    Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge instandsetzen,
  2. Ziffer 2
    Beurteilen und Behandeln von Getreide, sonstigen Roh- und Hilfsstoffen sowie daraus hergestellten Erzeugnissen,
  3. Ziffer 3
    Steuern und Überwachen der Produktionsvorgänge,
  4. Ziffer 4
    Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
  1. Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Genauigkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden von Sicherheits- und Umweltvorschriften.

Schlagworte

Rohstoff, Sicherheitsvorschrift

Gesetzesnummer

20003808

Dokumentnummer

NOR40059038