Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
02.12.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung Arbeitsproben und Demonstrationen zu umfassen, wobei folgende Gebiete stichprobenartig zu prüfen sind:Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung Arbeitsproben und Demonstrationen zu umfassen, wobei folgende Gebiete stichprobenartig zu prüfen sind:
Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge instandsetzen,
Beurteilen und Behandeln von Getreide, sonstigen Roh- und Hilfsstoffen sowie daraus hergestellten Erzeugnissen,
Steuern und Überwachen der Produktionsvorgänge,
Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
(2)Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
fachgerechtes Verwenden von Sicherheits- und Umweltvorschriften.
Schlagworte
Rohstoff, Sicherheitsvorschrift
Gesetzesnummer
20003808
Dokumentnummer
NOR40059038