Bundesrecht konsolidiert: Druckgeräteüberwachungsverordnung § 69, Fassung vom 28.12.2015

Druckgeräteüberwachungsverordnung § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 420/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

25.06.2015

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential

Paragraph 69,
  1. Absatz einsFür die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß Paragraph 67,, mit hohen Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sowie jene gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, gelten die Bestimmungen der Absatz 2 bis 12.
  2. Absatz 2Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Absatz eins,, die
    1. Ziffer eins
      bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden oder
    2. Ziffer 2
      bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
    hat der Betreiber zur Festlegung der zukünftigen Überwachung die Vornahme der Zuteilung durch eine bzw. die zuständige Kesselprüfstelle bzw. die Werksprüfstelle rechtzeitig zu veranlassen. Die Zuteilung ist nach einer der Möglichkeiten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, für:

1. Dampfkessel und Druckbehälter: ………………………………...

innerhalb von 5 Jahren

2. Rohrleitungen, die länger als 10 Jahre in Betrieb sind: ………….

innerhalb von 5 Jahren

3. Rohrleitungen; die nicht länger als 10 Jahre in Betrieb sind: ……

innerhalb von 10 Jahren

vorzunehmen. Die Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.

  1. Absatz 4Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2,,
    1. Ziffer eins
      an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen eine Druckprüfung oder eine die Druckprüfung ersetzende Prüfung durchgeführt wurde oder vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der nach den bisher angewandten Schema nächsten vorgesehenen Druckprüfung oder der diese ersetzenden Prüfung,
    2. Ziffer 2
      an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen keine Druckprüfung oder keine die Druckprüfung ersetzende Prüfung jedoch eine Überwachungsmaßnahme vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der nach dem bisher angewandten Schema nächsten fälligen Überwachungsmaßnahme,
    3. Ziffer 3
      an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen Überwachungsmaßnahmen nur in Anlassfällen oder auch in Anlassfällen durchzuführen waren, beim nächsten Anlassfall oder zum Zeitpunkt der nach dem bisher angewandten Schema nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme, spätestens jedoch nach 5 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung,
    4. Ziffer 4
      die nicht von Litera a bis c erfasst sind, spätestens 5 Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung
    vorzunehmen.
  2. Absatz 5Prüfungen (Überwachungsmaßnahmen), die bis zur Zuteilung nach dem bisher angewandten Schema fällig sind, sind nach der Art und den Revisionsfristen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung angewandten Schema durchzuführen.
  3. Absatz 6Jene Prüfung, anlässlich der die Zuteilung vorgenommen wird, ist nach der zutreffenden Bestimmung dieser Verordnung durchzuführen. Wenn die Zuteilung nicht im Rahmen einer vorgesehenen Überwachungsmaßnahme erfolgt, ist eine äußere und innere Untersuchung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
  4. Absatz 7Für die Festlegung der Überwachung, die Ermittlung der technischen Kriterien für die Zuteilung, die Durchführung der Gefahrenanalyse und Erstellung des Maßnahmenkataloges, die zukünftigen Prüffristen und die anzuwendenden Überwachungsmaßnahmen gelten die Paragraphen 21 bis 48. Dabei sind die Erfahrungen des Betreibers mit Betrieb und Instandhaltung von gleichen oder ähnlichen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen zu berücksichtigen.
  5. Absatz 8Abweichend von Absatz 2, dürfen für Dampfkessel oder Druckbehälter gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, für die eine nach den bisher geltenden kesselrechtlichen Bestimmungen die Überwachung betreffende Ausnahmebewilligung (Bescheid) vorliegt, die technischen Inhalte des Bescheides in ein spezielles Prüfprogramm gemäß Paragraph 23, übernommen werden. Sofern damit den Bestimmungen dieser Verordnung betreffend der Überwachung entsprochen wird, ist eine Durchführung der Gefahrenanalyse und die Erstellung eines Maßnahmenkataloges nicht erforderlich. Das Genehmigungsverfahren zur Anwendung des speziellen Prüfprogramms ist einzuhalten.
  6. Absatz 9Hinsichtlich der Dokumentation der Zuteilung und der Überwachung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 49 bis 66 mit folgenden Ausnahmen:
    1. Ziffer eins
      Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer Werksprüfstelle überwacht werden, ist das Prüfbuch von der die Werksprüfstelle überwachenden Kesselprüfstelle bereitzustellen.
    2. Ziffer 2
      Bei der Zuteilung gemäß Absatz 2, hat die Kessel- oder Werksprüfstelle die vorhandenen Daten zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Prüfbuch einzutragen. Im Abschnitt „erste Betriebsprüfung“ ist einzutragen:
      1. Litera a
        für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins :, „bisher nicht überwachungspflichtig“,
      2. Litera b
        für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :, „bisher überwacht gemäß Bescheinigung Nr. .......“.
    3. Ziffer 3
      Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist die beim Betreiber vorhandene bzw. verfügbare Dokumentation über die Herstellung, das Inverkehrbringen (Zulassung) und die Inbetriebnahme, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Paragraph 57, Absatz 4, dem Prüfbuch anzuschließen.
    4. Ziffer 4
      Liegt für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, keine Dokumentation gemäß Ziffer 3, vor, hat der Betreiber mit zumindest Skizzen den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung zu dokumentieren, wobei die verfügbaren Daten hinsichtlich der Abmessungen, Werkstoffe und Ausrüstung einzutragen sind. Bei Rohrleitungen muss der Verlauf der Rohrleitung, die Abstützungen bzw. Hänger usw. sowie die Ausrüstung damit identifizierbar sein.
    5. Ziffer 5
      Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist die bisher geltende Bescheinigung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 57, Absatz 4, dem Prüfbuch anzuschließen.
  7. Absatz 10Mit der Zuteilung, der Dokumentation der Zuteilung einschließlich der Eintragung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme ist die Überwachung gemäß 6. Teil unter Anwendung der Prüffristen gemäß 5. Teil durchzuführen. Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 4, sind zu berücksichtigen.
  8. Absatz 11Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, muss die erste Überwachungsmaßnahme im Folgejahr der nach Absatz 3, Ziffer eins, zutreffenden Fristen abgeschlossen sein.
  9. Absatz 12Erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Druckbehälter, die eine Beschichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, aufweisen, dürfen innerhalb von 10 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage nachgerüstet werden. Für die Nachrüstung sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 20 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel anzuwenden. Gemäß der von einer dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle vorgenommenen Prüfungen und Untersuchungen ist die Möglichkeit der Nachrüstung und die Art der Anlage festzulegen. Die nachgerüstete kathodische Korrosionsschutzanlage ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle gemäß den Anforderungen nach Paragraph 7, Absatz 2, oder von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle gemäß ÖNORM EN 13636 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel, auf ihre Funktion zu prüfen. Die Nachrüstung einschließlich der Prüfungen ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bewerten und im Prüfbuch unter Anschluß der Dokumentation zu bescheinigen. Ergibt sich keine Möglichkeit der Nachrüstung, oder werden keine sonstigen Schutzmaßnahmen gegen die Korrosion der äußeren Wandungen, deren Wirksamkeit von einer Kesselprüfstelle zu beurteilen ist, angewandt, ist der Behälter nach Ablauf der Übergangsfrist den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, zuzuordnen und demgemäß zu überwachen.

Schlagworte

Kesselprüfstelle, Prüfstelle

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40171838