Bundesrecht konsolidiert: Druckgeräteüberwachungsverordnung § 68, Fassung vom 28.12.2015

Druckgeräteüberwachungsverordnung § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 420/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

05.11.2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential

Paragraph 68,

An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß Paragraph 67,, die niedriges Gefahrenpotential gemäß Paragraph 5, Absatz eins, aufweisen, die

  1. Ziffer eins
    bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2,, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
    1. Litera a
      ist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken
    2. Litera b
      ist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß Paragraph 5, Absatz 6, anzuschließen und
    3. Litera c
      sind danach die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2,, 4, 5 und 7 anzuwenden.

Schlagworte

Kesselprüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40058141