Bundesrecht konsolidiert: Druckgeräteüberwachungsverordnung § 5, tagesaktuelle Fassung

Druckgeräteüberwachungsverordnung § 5

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 420/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht unter Paragraph 4, Absatz 2, fallen, sind solche mit niedrigem Gefahrenpotential. Für diese Geräte gelten, ausgenommen bei Anwendung von Paragraph 3, Absatz 6,, anstelle der Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 66 die Absatz 2 bis 8.
  2. Absatz 2An Geräten gemäß Absatz eins, ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung im Sinne des Paragraph 13, Kesselgesetz und von wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen im Sinne des Paragraph 15, Kesselgesetz nicht erforderlich. Der Betreiber hat keine Informationspflicht gegenüber Kesselprüfstellen.
  3. Absatz 3Vor der ersten Inbetriebnahme dieser Geräte hat der Betreiber oder dessen bevollmächtigte sachkundige Person den ordnungsgemäßen Zustand des Gerätes einschließlich der Eignung und Funktion der Ausrüstung sowie dessen Aufstellung zu kontrollieren.
  4. Absatz 4Auf Veranlassung des Betreibers oder dessen Bevollmächtigten sind diese Geräte von sachkundigen Personen periodischen Kontrollen, die eine Beurteilung der Sicherheit im Betrieb des Gerätes einschließlich dessen Ausrüstung erlauben, zu unterziehen.
  5. Absatz 5Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sind unter Berücksichtigung der Benutzungsanweisungen oder Betriebsanleitungen des Geräteherstellers und weiters aufgrund der Erfahrungen des Betreibers mit der angewandten Betriebsweise vom Betreiber festzulegen.
  6. Absatz 6Die Durchführung und Auswertung der Kontrolle bei der ersten Inbetriebnahme ist vom Betreiber zu dokumentieren und mit den Dokumenten für das Inverkehrbringen zur Einsichtnahme durch die Behörden bereit zu halten.
  7. Absatz 7Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren und zur Einsichtnahme durch die Behörden bereit zu halten.
  8. Absatz 8Wenn die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist, können, unbeschadet der Anweisungen des Herstellers bezüglich Benützung und Wartung, die Kontrollen gemäß Absatz 3,, die periodischen Kontrollen gemäß Absatz 4 und die Dokumentationen gemäß Absatz 6 und 7 entfallen (zB Dampfdruckkochtöpfe, Dampfreiniger, Airbrushbehälter, usw.).

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40177761