Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen Art. 61, Fassung vom 14.03.2025

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen Art. 61

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 222/1955

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 61

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 61

Dieses Protokoll kann mit einjähriger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; dieser gibt jedem Staat, der das Protokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, hiervon Kenntnis. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Protokoll für den Vertragspartner, der es gekündigt hat, außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057468

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/222/A61/NOR40057468