Artikel 19
Wirkung des Inkrafttretens
Jeder Staat, der nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Artikel 18 Absatz 1 Vertragspartei der Einzigen Suchtgiftkonvention wird, wird in Ermangelung einer anderslautenden Absicht jenes Staates:
als Vertragspartei des geänderten Einheits-Übereinkommens angesehen;
als Vertragspartei des ungeänderten Einheits-Übereinkommens in Verbindung mit jeder Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht durch dieses Protokoll gebunden ist, angesehen.