zu gewährleisten, daß rechtserhebliche Schriftstücke, die zum Zwecke einer Strafverfolgung in einen anderen Staat zu übermitteln sind, den von den Vertragsparteien bezeichneten Organen rasch zugeleitet werden; dies berührt nicht das Recht einer Vertragspartei zu verlangen, daß ihr rechtserhebliche Schriftstücke auf diplomatischem Wege übersandt werden,