Bundesrecht konsolidiert: Sprengarbeitenverordnung § 5, Fassung vom 10.08.2024

Sprengarbeitenverordnung § 5

Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 358/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprengV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass vor Durchführung von Sprengarbeiten die für die Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden.
  2. Absatz 2Dabei sind insbesondere nachstehend angeführte Gefahren zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      unzeitige oder unvollständige Umsetzung von Sprengmitteln, wie etwa durch Sprengstoffreste im Hauwerk (Haufwerk) oder durch verschobene oder abgeschlagene Sprengladungen,
    2. Ziffer 2
      Aufnahme von gefährlichen Arbeitsstoffen, wie Nitroglykol oder Nitroglyzerin, durch Haut oder Atemwege,
    3. Ziffer 3
      Sprengschwaden,
    4. Ziffer 4
      Sprengstücke (zB Steinflug),
    5. Ziffer 5
      Sprengerschütterungen,
    6. Ziffer 6
      Druckwellen und Sprengknall,
    7. Ziffer 7
      Unverträglichkeit der für die Sprengarbeit vorgesehenen Sprengmittel, Geräte und Hilfsmittel,
    8. Ziffer 8
      Einwirkungen aus dem Umfeld wie Steinfall, Lawinen, Wassereinbrüche, Auftreten von Schlagwettern, Blitzschlag, Hochfrequenzenergien, elektrische Spannungsquellen, hohe und tiefe Temperaturen, offenes Feuer und Licht,
    9. Ziffer 9
      Einwirkungen auf das Umfeld, wie Steinfall, Staub, Einwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze, Lawinenauslösung.
  3. Absatz 3Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren unter Berücksichtigung der Angaben der Sprengmittelhersteller/innen oder –inverkehrbringer/innen ist für jede Sprengung ein Sprengplan, der aus Bohr-, Lade- und Zündplan besteht, bei mehreren vergleichbaren Sprengungen ein Sprengschema, das aus Bohr-, Lade- und Zündschema besteht, zu erstellen. Erforderlichenfalls sind in Sprengplänen und Sprengschemata auch die örtlichen Besonderheiten und die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr anzugeben. Sprengschemata sind dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Bei Lawinenauslösesprengarbeiten sind die Sprengbereiche sowie der Sprengerfolg zu dokumentieren.

Schlagworte

Gefahrenbeurteilung, Bohrplan, Ladeplan, Bohrschema, Ladeschema, Sicherheitsdokument, Sprengmittelinverkehrbringer

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40257566

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/358/P5/NOR40257566