Bundesrecht konsolidiert: Sprengarbeitenverordnung § 3, Fassung vom 10.08.2024

Sprengarbeitenverordnung § 3

Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 358/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprengV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAls Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach Paragraphen 62,, 63 ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.
  2. Absatz 2Sofern mehrere Sprengbefugte bei derselben Sprengung oder bei gleichzeitig durchgeführten Sprengungen mit einander überschneidenden Gefahrenbereichen beschäftigt werden, ist eine/r davon mit der Sprengaufsicht zu betrauen. Sind Sprengbefugte mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen die Bestellung einer Sprengaufsicht zu koordinieren. Es ist dafür sorgen, dass die übrigen Sprengbefugten den Anordnungen der Sprengaufsicht Folge leisten.
  3. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      Sprengarbeiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von Sprengbefugten ausgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      Sprengbefugte die Sprengarbeit nach fachlichen Grundsätzen und unter Anwendung und Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchführen,
    3. Ziffer 3
      der/die Sprengbefugte, bei mehreren Sprengbefugten die Sprengaufsicht, während der Durchführung der Sprengarbeiten allein anordnungsbefugt ist und alle betroffenen Arbeitnehmer/innen deren Anordnungen Folge leisten,
    4. Ziffer 4
      den Sprengbefugten alle Spreng- und Arbeitsmittel, die zur sicheren Durchführung der Sprengarbeiten notwendig sind, in einwandfreiem Zustand und ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Als Sprenggehilfen/gehilfinnen zur Mitarbeit bei Sprengarbeiten dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sprenggehilfen/gehilfinnen dürfen nur für folgende Tätigkeiten bei Sprengarbeiten eingesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      auf Anordnung des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):
      1. Litera a
        Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder der Baustelle,
      2. Litera b
        Geben der Sprengsignale,
    2. Ziffer 2
      auf Anordnung und unter Aufsicht des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):
      1. Litera a
        Laden von Sprengstoff, mit Ausnahme der Herstellung und des Ladens der Schlagpatronen und des Herstellens von Schwarzpulverladungen,
      2. Litera b
        Besetzen,
      3. Litera c
        Verlegen von Verbindungsdraht und Zündleitungen, Verbinden von Zünderdrähten, Herstellen der Verbindungen von Zündschläuchen,
      4. Litera d
        Mithilfe bei der Versagerbeseitigung,
      5. Litera e
        Mithilfe bei der Vernichtung von Sprengmitteln und Schwarzpulver.

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40257565

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/358/P3/NOR40257565