Bundesrecht konsolidiert: Sprengarbeitenverordnung § 25, Fassung vom 17.10.2019

Sprengarbeitenverordnung § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 358/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

SprengV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Lawinenauslösesprengungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung an abgelegenen Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 61, Absatz 6, ASchG nicht von einer Person allein durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zur Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, auch der Ausschüttungsbereich, das ist der durch ausgelöste Lawinen gefährdete Bereich, festgelegt wird,
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Warntafeln mit dem Wortlaut „Achtung! Lawinenauslösesprengungen! Akute Lawinengefahr! Betreten verboten!“ versehen werden und Hinweise auf mögliche Lawinenauslösesprengungen im oberhalb und unterhalb des gefährdeten Bereichs liegenden Gebiet und im Nahbereich der Sprengstellen, insbesondere in frequentierten Gebäuden, angebracht werden,
    4. Ziffer 4
      alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über den Ausschüttungsbereich nachweislich informiert werden,
    5. Ziffer 5
      den mit Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen erforderlichenfalls geeignete Mittel zur Rettung und Selbstrettung, wie Lawinenschaufeln, Lanenverschüttetetensuchgeräte, Lawinensonden oder Lawinenairbags, zur Verfügung stehen und die Arbeitnehmer/innen mit geeigneten Lampen ausgerüstet werden, wenn die Sprengarbeiten bei Dunkelheit ausgeführt werden,
    6. Ziffer 6
      zum Erreichen der Sprengstelle sichere Zugänge hergestellt werden, wobei insbesondere auf die Gefahr von Lawinen und die Gefahr des Absturzes Bedacht zu nehmen ist,
    7. Ziffer 7
      Arbeitnehmer/innen weder die Anrisszone noch den Ausschüttungsbereich der auszulösenden Lawinen betreten.
  2. Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      bei elektrischer Zündung nur Zünder mit einer Nichtansprechstromstärke von mindestens 4,0 A verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      Sicherheitsanzündschnüre ausschließlich mit Abreißzündern gezündet werden.
  3. Absatz 3Werden Sprengladungen von Hand aus geworfen, ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      der Wurf unmittelbar nach Zündung der Sicherheitsanzündschnüre erfolgt,
    2. Ziffer 2
      nach dem Wurf der Sprengladung rechtzeitig eine sichere Deckung aufgesucht oder der Gefahrenbereich verlassen werden kann,
    3. Ziffer 3
      jede Sprengladung mit mindestens zwei sprengkräftigen Zündern versehen ist,
    4. Ziffer 4
      die Sprengladung entweder mit einer ausreichend langen und reißfesten Schnur verbunden ist, durch die ein Einholen bei Versagen möglich ist, oder mit geeigneten Ortungshilfen, wie elektromagnetischen Reflexionsstreifen, versehen ist.
  4. Absatz 4Sofern Sprengladungen mittels Wurfeinrichtungen an die Sprengstelle verbracht werden, ist der Gefahrenbereich so zu bemessen, dass auch bei einer vorzeitigen Umsetzung der Sprengladungen in der Wurfeinrichtung, während der Flugphase oder dem Ausrollvorgang Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Die Wurfladungen sind mit geeigneten Ortungshilfen zur Versagerbeseitigung zu versehen.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz 3, Ziffer 4, dürfen bei Lawinensprengungen vom Hubschrauber aus die Sprengladungen nicht mit Schnüren oder Bändern versehen sein oder die Sprengladungen abgeseilt werden.
  6. Absatz 6Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 16, gelten nicht, wenn mit der Sprengarbeit keine diesbezüglichen Gefährdungen verbunden sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40056247

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/358/P25/NOR40056247