die gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 erforderlichen Warntafeln mit dem Wortlaut „Achtung! Lawinenauslösesprengungen! Akute Lawinengefahr! Betreten verboten!“ versehen werden und Hinweise auf mögliche Lawinenauslösesprengungen im oberhalb und unterhalb des gefährdeten Bereichs liegenden Gebiet und im Nahbereich der Sprengstellen, insbesondere in frequentierten Gebäuden, angebracht werden,die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Warntafeln mit dem Wortlaut „Achtung! Lawinenauslösesprengungen! Akute Lawinengefahr! Betreten verboten!“ versehen werden und Hinweise auf mögliche Lawinenauslösesprengungen im oberhalb und unterhalb des gefährdeten Bereichs liegenden Gebiet und im Nahbereich der Sprengstellen, insbesondere in frequentierten Gebäuden, angebracht werden,