Bundesrecht konsolidiert: Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft § 12, Fassung vom 31.12.2006

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 363/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 12, Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

  1. Ziffer eins
    dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
  2. Ziffer 2
    unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
  3. Ziffer 3
    unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft und der Dienstnehmervertreter beizuziehen sind;
  4. Ziffer 4
    dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
  5. Ziffer 5
    dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Gesetzesnummer

20003581

Dokumentnummer

NOR40055787