Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über deutsche Auslandsschulden - Anlage IX Art. 1, Fassung vom 18.01.2019

Abkommen über deutsche Auslandsschulden - Anlage IX Art. 1

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden - Anlage IX

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 203/1958

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 1

Ziffer eins Der Schiedsgerichtshof für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als „Schiedsgerichtshof” bezeichnet) setzt sich aus acht ständigen Mitgliedern zusammen, von denen ernannt werden:

  1. Litera a
    drei Mitglieder von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland;
  2. Litera b
    ein Mitglied von der Regierung der Französischen Republik;
  3. Litera c
    ein Mitglied von der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland;
  4. Litera d
    ein Mitglied von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika;
  5. Litera e
    ein Präsident und ein Vizepräsident gemeinsam von den zur Ernennung der anderen ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen. Einigen sich diese Regierungen nicht binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als „Abkommen” bezeichnet) über die Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten oder eines von beiden, so wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofes auf ein Ersuchen, das die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland auf Grund der ihr hiermit von den Parteien dieses Abkommens erteilten Ermächtigung an ihn richtet, die Ernennung oder die Ernennungen vornehmen.

Ziffer 2 Ist eine Partei des Abkommens, ausgenommen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Regierungen, Partei eines Verfahrens vor dem Schiedsgerichtshof, so ist diese Partei berechtigt, für dieses Verfahren ein zusätzliches Mitglied zu ernennen. Steht dieses Recht mehreren Parteien dieses Abkommens zu, so ist das zusätzliche Mitglied von ihnen gemeinsam zu ernennen.

Ziffer 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für Verfahren zu ernennen, an denen ein gemäß Absatz 2 dieses Artikels ernanntes zusätzliches Mitglied teilnimmt.

Ziffer 4 Die ersten Ernennungen ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sind binnen zweier Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland mitzuteilen. Die Wiederbesetzung freiwerdender Sitze ist binnen eines Monats nach dem Freiwerden mitzuteilen.

Ziffer 5 Parteien des Abkommens, die ein zusätzliches Mitglied gemäß Absatz 2 dieses Artikels ernennen, haben die Ernennung dem Schiedsgerichtshof binnen eines Monats mitzuteilen nachdem das Verfahren, für das die Ernennung erfolgt, bei ihm anhängig geworden ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitgliedes dem Schiedsgerichtshof nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne daß zusätzliche Mitglieder mitwirken.

Ziffer 6 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Ernennung eines zusätzlichen Mitgliedes, die sie gemäß Absatz 3 dieses Artikels vornimmt, dem Schiedsgerichtshof binnen eines Monats, gerechnet von dem Tage anzeigen, an dem die Mitteilung über die Ernennung eines zusätzlichen Mitgliedes, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfolgt ist, bei dem Schiedsgerichtshof eingegangen ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitgliedes dem Schiedsgerichtshof nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne daß dieses zusätzliche Mitglied mitwirkt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

20003557

Dokumentnummer

NOR40055419

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A1/NOR40055419