Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 29
Inkrafttretensdatum
20.08.1958
Außerkrafttretensdatum
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
ARTIKEL 29
Leistungen aus der Sozialversicherung (Art. 1 (8))Leistungen aus der Sozialversicherung (Artikel eins, (8))
Diese Leistungen sind bereits Gegenstand bilateraler Verhandlungen und Abkommen oder können es in Zukunft werden. Es wird empfohlen, die rückständigen Leistungen in diese Abkommen einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20003552
Dokumentnummer
NOR40055378