Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV Art. 1, Fassung vom 14.03.2025

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV Art. 1

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 203/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

20.08.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 6 des Konferenzberichts; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren.

Kapitel A. Beschreibung der Forderungen

Unter die nachstehende Regel fallen:

ARTIKEL 1

Geldforderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr und Geldforderungen verwandten Charakters, die vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind, gegen private und öffentliche Schuldner (alte Handelsforderungen).

Insbesondere kommen in Betracht:

Ziffer eins Forderungen aus Warenlieferungen,

Ziffer 2 Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstleistungen,

Ziffer 3 Nebenkosten des Warenverkehrs, soweit sie in der Warenrechnung nicht enthalten sind; hierunter fallen auch Frachten und ähnliches,

Ziffer 4 Forderungen aus Dienstleistungen, soweit sie nicht in anderen Ziffern erfaßt sind; hierunter fallen auch Aufsichtsrats- und Treuhändergebühren,

Ziffer 5 Vergütungen für gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, technische Hilfe und ähnliche Forderungen,

Ziffer 6 Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden und fällig geworden sind,

Ziffer 7 Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, und Provisionen,

Ziffer 8 Leistungen aus der Sozialversicherung,

Ziffer 9 Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr.

Forderungen, die zwar in Ziffer 1 bis 9 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr gehören, sind den entsprechenden Ziffern zuzuordnen.

Schlagworte

Warenverkehr, Aufsichtsratsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055350

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A1/NOR40055350