(4)Absatz 4Das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke sowie der Erwerb und Besitz von den in Abs. 2 Z 3 lit. c und d genannten Gegenständen durch Tierärzte bzw. Tierärztinnen und Diensthundeführer bzw. Diensthundeführerinnen für die in Abs. 3 Z 1, 2 und 4 genannten Zwecke.Das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke sowie der Erwerb und Besitz von den in Absatz 2, Ziffer 3, Litera c und d genannten Gegenständen durch Tierärzte bzw. Tierärztinnen und Diensthundeführer bzw. Diensthundeführerinnen für die in Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 genannten Zwecke.