Bundesrecht konsolidiert: Tierschutzgesetz § 8a, Fassung vom 12.07.2026

Tierschutzgesetz § 8a

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

31.05.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verkaufsverbot von Tieren

Paragraph 8 a,
  1. Absatz eins,Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß Paragraph 28, erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
  2. Absatz 2,Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines gemäß Paragraph 29, Absatz eins, bewilligten Tierheims, oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, bewilligten Haltung, oder
    3. Ziffer 3
      durch Züchterinnen bzw. Züchter, die gemäß Paragraph 31 b, eine gemeldete oder bewilligte Zucht betreiben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, durch Verordnung ausgenommen sind, oder
    4. Ziffer 4
      zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren, oder
    5. Ziffer 5
      die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Datenbank gemäß Paragraph 24 a, gemeldet sind.
    Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.
  3. Absatz 3,Es ist verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Absatz eins, oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen.

Schlagworte

Feilbieten

Im RIS seit

02.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40269314

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P8a/NOR40269314