(4)Absatz 4Sollten Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bei Rassen, die ein Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen aufweisen, nicht geeignet sein, eine Reduzierung von Qualzuchtmerkmalen und eine Eliminierung des Auftretens von Qualzuchtsymptomen (Rückzucht) zu ermöglichen und werden die Programme nicht an die Empfehlungen der Kommission angepasst, so hat die Kommission festzustellen, dass diese nicht entsprechen. Die Teilnahme an einem solchen Programm entspricht demnach nicht den Anforderungen des § 22a Abs. 2.Sollten Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bei Rassen, die ein Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen aufweisen, nicht geeignet sein, eine Reduzierung von Qualzuchtmerkmalen und eine Eliminierung des Auftretens von Qualzuchtsymptomen (Rückzucht) zu ermöglichen und werden die Programme nicht an die Empfehlungen der Kommission angepasst, so hat die Kommission festzustellen, dass diese nicht entsprechen. Die Teilnahme an einem solchen Programm entspricht demnach nicht den Anforderungen des Paragraph 22 a, Absatz 2,