Bundesrecht konsolidiert: Tierschutzgesetz § 22a, Fassung vom 16.01.2026

Tierschutzgesetz § 22a

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verantwortung der Züchterin bzw. des Züchters

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsTierhalterinnen und Tierhalter, welche Tiere züchten, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, haben dabei folgende Verpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      Erfüllung der Haltungsanforderungen für die gehaltenen Tiere nach diesem Gesetz und den darauf basierenden Verordnungen.
    2. Ziffer 2
      Durchführung der erforderlichen Registrierungen und Dokumentation, insbesondere jene nach diesem Bundesgesetz.
    3. Ziffer 3
      Es dürfen nur gesunde Tiere für die Zucht eingesetzt werden. Bei Hunden, Katzen und bestimmten in der Verordnung gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, genannten Tierrassen oder Tieren mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind, muss ein Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztliche diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren vorliegen. Die Züchterin bzw. der Züchter muss die Risikoparameter ihrer bzw. seiner gezüchteten Tierart kennen und dementsprechend handeln.
    4. Ziffer 4
      Die Züchterinnen bzw. Züchter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Wahrscheinlichkeit von Erbschäden reduziert und Qualzucht verhindert wird.
  2. Absatz 2Für Tierhalterinnen bzw. Tierhalter, die an einem von der gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, eingerichteten Kommission für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm gemäß Paragraph 22 b, Absatz 3, teilnehmen und dieses nachweislich einhalten und umsetzen, gelten die Anforderungen der Absatz eins, Ziffer 3 und 4 als erfüllt. Selbiges gilt auch für tauglich befundene Programme und sinngemäß für begutachtete Einzeltiere gemäß Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10, Nachweise über die Einhaltung und Umsetzung der im jeweiligen Programm vorgesehenen Maßnahmen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Schlagworte

Zuchtprogramm

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40263323

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P22a/NOR40263323