(2)Absatz 2Für Tierhalterinnen bzw. Tierhalter, die an einem von der gemäß § 22c Abs. 1 eingerichteten Kommission für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm gemäß § 22b Abs. 3 teilnehmen und dieses nachweislich einhalten und umsetzen, gelten die Anforderungen der Abs. 1 Z 3 und 4 als erfüllt. Selbiges gilt auch für tauglich befundene Programme und sinngemäß für begutachtete Einzeltiere gemäß § 22c Abs. 4 Z 10. Nachweise über die Einhaltung und Umsetzung der im jeweiligen Programm vorgesehenen Maßnahmen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.Für Tierhalterinnen bzw. Tierhalter, die an einem von der gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, eingerichteten Kommission für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm gemäß Paragraph 22 b, Absatz 3, teilnehmen und dieses nachweislich einhalten und umsetzen, gelten die Anforderungen der Absatz eins, Ziffer 3 und 4 als erfüllt. Selbiges gilt auch für tauglich befundene Programme und sinngemäß für begutachtete Einzeltiere gemäß Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10, Nachweise über die Einhaltung und Umsetzung der im jeweiligen Programm vorgesehenen Maßnahmen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.