Bundesrecht konsolidiert: Tierschutzgesetz § 6, Fassung vom 25.03.2025

Tierschutzgesetz § 6

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbot der Tötung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEs ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
  2. Absatz 2Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
  3. Absatz 2 aDas Schreddern von lebendigen Küken ist verboten. Ebenso ist das Töten lebensfähiger Küken verboten, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen. Dieser Verwendungszweck ist jederzeit auf Verlangen von der Brüterei der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
  4. Absatz 2 bIm Falle einer Anwendung einer Methode zur Früherkennung des Geschlechts während der Brut und der Aussortierung von Küken im Embryonalstadium ist dies ab dem siebenten Bebrütungstag nur mit Betäubung erlaubt. Nach dem 14. Bebrütungstag ist die Aussortierung verboten.
  5. Absatz 2 cDie Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung bzw. dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen.
  6. Absatz 3Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
  7. Absatz 4Unbeschadet der Verbote nach Absatz eins und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte bzw. Tierärztinnen erfolgen. Dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (Paragraph 32,),
    2. Ziffer 2
      für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
    4. Ziffer 4
      in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen,
    5. Ziffer 5
      für die fachgerechte Tötung von Tieren zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 oder aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen nach Anordnung der zuständigen Behörde durch besonders ausgebildete Personen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten der besonders ausgebildeten Personen erlassen.
  8. Absatz 5Die rituelle Schlachtung von Tieren außerhalb von gemäß Paragraph 32, Absatz 4, zugelassenen Schlachtanlagen oder ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 5, ist verboten.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40263326

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P6/NOR40263326