(2)Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Kontaktstelle gemäß Abs. 1 kann Personen oder Institutionen mit der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beauftragen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Kontaktstelle gemäß Absatz eins, kann Personen oder Institutionen mit der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beauftragen.