Bundesrecht konsolidiert: Tierschutzgesetz § 6, Fassung vom 28.07.2022

Tierschutzgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbot der Tötung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEs ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
  2. Absatz 2Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
  3. Absatz 3Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Verbote nach Absatz eins und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (Paragraph 32,),
    2. Ziffer 2
      für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
    4. Ziffer 4
      in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen,
    5. Ziffer 5
      für die fachgerechte Tötung von Tieren zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 oder aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen nach Anordnung der zuständigen Behörde durch besonders ausgebildete Personen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten der besonders ausgebildeten Personen erlassen.
  5. Absatz 5Die rituelle Schlachtung von Tieren außerhalb von gemäß Paragraph 32, Absatz 4, zugelassenen Schlachtanlagen oder ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 5, ist verboten.“

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40209526

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P6/NOR40209526