Bundesrecht konsolidiert: Tierschutzgesetz § 8, Fassung vom 24.08.2019

Tierschutzgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere

Paragraph 8,

Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40055113

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P8/NOR40055113