Bundesrecht konsolidiert: Tierschutzgesetz § 30, Fassung vom 20.05.2018

Tierschutzgesetz § 30

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
  2. Absatz 2Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.
  3. Absatz 3Solange sich die Tiere im Sinne des Absatz eins, in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
  4. Absatz 4Verwahrer von Tieren im Sinne des Absatz eins, haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.
  5. Absatz 5Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.
  6. Absatz 6Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.
  7. Absatz 7Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Absatz 6, eine Ausfolgung im Sinne des Absatz 8, begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
  8. Absatz 8Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Absatz eins, an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40192448