Bundesrecht konsolidiert: Tierschutzgesetz § 7, Fassung vom 28.12.2012

Tierschutzgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbot von Eingriffen an Tieren

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
    2. Ziffer 2
      das Kupieren des Schwanzes,
    3. Ziffer 3
      das Kupieren der Ohren,
    4. Ziffer 4
      das Durchtrennen der Stimmbänder,
    5. Ziffer 5
      das Entfernen der Krallen und Zähne,
    6. Ziffer 6
      das Kupieren des Schnabels.
  2. Absatz 2Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet
    1. Ziffer eins
      zur Verhütung der Fortpflanzung oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.
  3. Absatz 3Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, dürfen, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, anderes bestimmt ist, nur von einem Tierarzt und nur nach wirksamer Betäubung und mit postoperativer Schmerzbehandlung durchgeführt werden. Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, können auch von einer sonstigen sachkundigen Person vorgenommen werden. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, zu regeln.
  4. Absatz 4Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.
  5. Absatz 5Das Ausstellen von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40096410

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P7/NOR40096410