Bundesrecht konsolidiert: Tierschutzgesetz § 22, Fassung vom 31.07.2007

Tierschutzgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zuchtmethoden

Paragraph 22,
  1. Absatz einsNatürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten.
  2. Absatz 2Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40055127