(2)Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die nach einem öffentlichen Plan im Rahmen des Sozialversicherungssystems oder eines Sondervermögens eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.