Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anforderungen an Sportboote
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
17.01.2016
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Geltungsbereich und Definitionen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt
in Bezug auf Entwurf und Bau für
Sportboote und unvollständige Boote;
alle in Anhang II aufgelisteten, selbstständig auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebrachten und für den Einbau bestimmten Bauteile;
in Bezug auf Abgasemissionen für
Antriebsmotoren, die bei Sportbooten und Wassermotorrädern angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;
bei diesen Booten angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein ‚größerer Umbau des Motors‘ vorgenommen wird;
in Bezug auf Geräuschemissionen für
Sportboote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordmotoraggregate;
Sportboote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Bootes vorgenommen wird und die danach auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau in Verkehr gebracht werden;
Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bzw. Einbau bei Sportbooten;
(2)Absatz 2Folgende Wasserfahrzeuge fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung:
in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe a):in Bezug auf Absatz eins, Buchstabe a):
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote;
Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter;
Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;
für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;
unbeschadet des Abs. 3 Z 1 Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere — unabhängig von der Zahl der Fahrgäste — Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 301 vom 28.10.1982 S. 1, geändert durch die Beitrittsakte von 1994;unbeschadet des Absatz 3, Ziffer eins, Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere — unabhängig von der Zahl der Fahrgäste — Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 301 vom 28.10.1982 S. 1, geändert durch die Beitrittsakte von 1994;
Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas angetrieben werden;
in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe b):in Bezug auf Absatz eins, Buchstabe b):
bei folgenden Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute oder speziell zum Anbau bzw. Einbau bestimmte Antriebsmotoren:
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge;
Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;
unbeschadet des Abs. 3 Buchstabe a) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere — unabhängig von der Zahl der Fahrgäste — Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG;unbeschadet des Absatz 3, Buchstabe a) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere — unabhängig von der Zahl der Fahrgäste — Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG;
Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serien hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Abs. 2 Buchstabe a) Ziffern v) und vii) eingebaut sind;Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serien hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Absatz 2, Buchstabe a) Ziffern v) und vii) eingebaut sind;
für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;
in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe c):in Bezug auf Absatz eins, Buchstabe c):
alle unter Buchstabe b) genannten Wasserfahrzeuge;
für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden.
(3)Absatz 3Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Sportboot“ unabhängig von der Antriebsart sämtliche Boote mit einer nach der harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport und Freizeitzwecke bestimmt sind; Boote, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;
„Wassermotorrad“ Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Länge, die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
„Antriebsmotor“ alle zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren, einschließlich nach dem Zweitakt- oder Viertaktprinzip arbeitende Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem und Außenbordmotoren;
„größerer Umbau des Motors“ einen Umbau des Motors, der
möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet — ausgenommen ist der routinemäßige Austausch von Motorteilen, die die Emissionseigenschaften unverändert lassen — oder
die Motornennleistung um mehr als 15% erhöht;
„größerer Umbau des Bootes“ einen Umbau eines Bootes,
bei dem die Antriebsart des Bootes geändert wird;
der einen größeren Umbau des Motors beinhaltet;
durch den das Boot so weitgehend verändert wird, dass es als neues Boot zu betrachten ist;
„Antriebsarten“ mechanische Verfahren, mit denen das Wasserfahrzeug angetrieben wird, insbesondere der Antrieb durch Schiffsschrauben oder Strahlpumpenantriebssysteme;
„Motorenfamilie“ eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, bei denen aufgrund ihres Entwurfs von ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgasemissionen auszugehen ist und die die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen erfüllen;
„Hersteller“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein von dieser Verordnung erfasstes Erzeugnis entwerfen und herstellen oder die ein solches Erzeugnis entwerfen und/oder herstellen lassen, um es in eigenem Namen in Verkehr zu bringen;
„Bevollmächtigter“ alle in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässigen natürlichen oder juristischen Personen, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurden, in seinem Namen die ihm aufgrund dieser Verordnung entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Schlagworte
Charterzweck, Sportzweck, Fremdzündungsverbrennungsmotor, Zweitaktprinzip, Selbstzündungsverbrennungsmotor
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Gesetzesnummer
20003490
Dokumentnummer
NOR40054315