(4)Absatz 4Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Motoren, die nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.2.1998 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission, ABl. Nr. L 227 vom 23.8.2001 S. 41, typgenehmigt sind und die Werte der Stufe II gemäß Anhang I Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten, sowie Motoren, die nach der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9.2.1988 S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission, ABl. Nr. L 107 vom 18.4.2001 S. 10, typgenehmigt sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im Einklang mit Anhang XV Nummer 3 erklärt, dass der Motor den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot oder in ein Wassermotorrad eingebaut wird.Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Motoren, die nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.2.1998 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission, ABl. Nr. L 227 vom 23.8.2001 S. 41, typgenehmigt sind und die Werte der Stufe römisch II gemäß Anhang römisch eins Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten, sowie Motoren, die nach der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9.2.1988 S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission, ABl. Nr. L 107 vom 18.4.2001 S. 10, typgenehmigt sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im Einklang mit Anhang römisch XV Nummer 3 erklärt, dass der Motor den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot oder in ein Wassermotorrad eingebaut wird.