Bundesrecht konsolidiert: Verordnung explosionsfähige Atmosphären § 8, Fassung vom 25.01.2025

Verordnung explosionsfähige Atmosphären § 8

Kurztitel

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEXAT

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Messungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWenn die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist durch repräsentative Messungen der Konzentration von explosionsfähigen Atmosphären die Wirksamkeit der Maßnahmen des primären Explosionsschutzes nachzuweisen.
  2. Absatz 2Messungen nach Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      durch Herstellerangaben oder durch Berechnung nach dem Stand der Technik die Unterschreitung der unteren Explosionsgrenze (UEG) mit genügend großer Sicherheit (das sind für gas- und dampfförmige explosionsfähige Atmosphären 10% UEG und für andere Verhältnisse eine vergleichbare Sicherheit) nachgewiesen wird oder
    2. Ziffer 2
      eine Einstufung in Zonen erfolgt und dafür Messungen nicht erforderlich sind.
  3. Absatz 3Ergibt die Messung nach Absatz eins, eine Konzentration von gas- oder dampfförmigen explosionsfähigen Atmosphären von mehr als 25% UEG und für andere eine vergleichbare Sicherheit, sind zumindest im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, wiederkehrende Kontrollmessungen durchzuführen. Solche Kontrollmessungen sind nicht erforderlich:
    1. Ziffer eins
      in Bereichen, in denen eine Überwachung durch kontinuierlich messende Einrichtungen oder durch mobile Messeinrichtungen gewährleistet ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie Inertisierung, Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen, durch eine technische Maßnahme in ihrer Wirksamkeit überwacht werden.
  4. Absatz 4Werden Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Konzentrationsverhältnisse auswirken, sind die Messungen zu ergänzen.
  5. Absatz 5Die Messungen müssen von Personen nach Paragraph 46, Absatz 3, ASchG und erforderlichenfalls mit Messgeräten mit geeignetem Explosionsschutz durchgeführt werden.

Schlagworte

Absauganlage

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20003475

Dokumentnummer

NOR40054122