Bundesrecht konsolidiert: Verordnung explosionsfähige Atmosphären § 6, Fassung vom 25.01.2025

Verordnung explosionsfähige Atmosphären § 6

Kurztitel

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEXAT

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe

Paragraph 6,
  1. Absatz einsArbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des Paragraph 12, ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:
    1. Ziffer eins
      wie Explosionsgefahr entsteht und in welchen Bereichen sie vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      über die Art der am Arbeitsplatz möglichen Explosionsgefahren, die getroffenen Schutzmaßnahmen, deren Wirkung und Auswirkungen,
    3. Ziffer 3
      das Verhalten bei Warnung oder Alarm.
  2. Absatz 2Arbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des Paragraph 14, ASchG zumindest jährlich zu unterweisen:
    1. Ziffer eins
      im richtigen Verhalten gegenüber Explosionsgefahren bei vorhersehbaren Störungen;
    2. Ziffer 2
      im richtigen Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln;
    3. Ziffer 3
      darin, welche ortsveränderlichen Arbeitsmittel eingesetzt und welche nicht eingesetzt werden dürfen und welche sonstigen ortsveränderlichen Gegenstände eine Explosionsgefahr bewirken oder erhöhen können;
    4. Ziffer 4
      in der sicheren Durchführung von Arbeiten, unter besonderer Berücksichtigung von Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;
    5. Ziffer 5
      darüber, welche Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) oder persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist und welche nicht verwendet werden darf.
  3. Absatz 3Für folgende Arbeiten sind schriftliche Anweisungen (Paragraph 14, Absatz 5, ASchG) zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Befahren (Inspektion) und Arbeiten (wie Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) in oder an Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos, Rohrleitungen, Schächten oder Gruben), die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten, für deren Dauer eine temporäre Zoneneinstufung oder -umstufung erfolgen muss (Paragraph 12, Absatz 2, oder 3).
  4. Absatz 4Für die in Absatz 3, genannten Arbeiten ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ein Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.
  5. Absatz 5Es ist dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3, genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem die nach Absatz 4, benannte Person sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.
  6. Absatz 6Es ist dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Arbeiten in Betriebseinrichtungen ständig eine Person außerhalb der Betriebseinrichtung anwesend ist, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderlichenfalls Rettungsmaßnahmen setzen kann.
  7. Absatz 7Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren erforderlich ist, ist im Explosionsschutzdokument festzulegen, für welche anderen als die in Absatz 3, genannten Arbeiten schriftliche Anweisungen zu erstellen sind und ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.

Schlagworte

Zonenumstufung, Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20003475

Dokumentnummer

NOR40054120