Bundesrecht konsolidiert: Verordnung explosionsfähige Atmosphären § 4, Fassung vom 18.06.2021

Verordnung explosionsfähige Atmosphären § 4

Kurztitel

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEXAT

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren

Paragraph 4,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen müssen die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, ermitteln und beurteilen.
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen die spezifischen Gefahren, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, und die spezifischen Gefahren von explosionsgefährdeten Bereichen in ihrer Gesamtheit ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen, einschließlich elektrostatischer Entladungen;
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen und ob Arbeitnehmer/innen betroffen sein können;
    3. Ziffer 3
      die Arbeitsmittel sowie deren Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die elektrischen Anlagen (Installationen), die baulichen und örtlichen Gegebenheiten, die angewendeten Arbeitsvorgänge und ihre möglichen Wechselwirkungen, die Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung;
    4. Ziffer 4
      die möglichen Explosionsgefahren, insbesondere bei
      1. Litera a
        Normalbetrieb,
      2. Litera b
        vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung,
      3. Litera c
        Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3,
  3. Absatz 3Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen bei der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ebenfalls berücksichtigt werden.
  4. Absatz 4Enthält eine explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so muss die Beurteilung der Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Gefährdungspotential ausgelegt sein.

Schlagworte

Sicherheitsvorrichtung, Kontrollvorrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20003475

Dokumentnummer

NOR40054118