(2)Absatz 2Arbeiten nach Abs. 1 sind zB Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung. Betriebseinrichtungen nach Abs. 1 sind zB Behälter, Silos, Rohrleitungen, Schächte oder Gruben. Explosionsfähige Atmosphären können sich im Sinn des Abs. 1 zB durch Rohrleitungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten oder durch Arbeiten, die durchgeführt werden, ansammeln. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind zB Lüftung, Inertisierung oder Konzentrationsbegrenzung.Arbeiten nach Absatz eins, sind zB Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung. Betriebseinrichtungen nach Absatz eins, sind zB Behälter, Silos, Rohrleitungen, Schächte oder Gruben. Explosionsfähige Atmosphären können sich im Sinn des Absatz eins, zB durch Rohrleitungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten oder durch Arbeiten, die durchgeführt werden, ansammeln. Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind zB Lüftung, Inertisierung oder Konzentrationsbegrenzung.