Bundesrecht konsolidiert: Verordnung explosionsfähige Atmosphären § 15, Fassung vom 19.11.2019

Verordnung explosionsfähige Atmosphären § 15

Kurztitel

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 33/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEXAT

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsElektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die im Anhang angeführten Anforderungen erfüllen.
  2. Absatz 2In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur Arbeitsmittel, Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhen), und persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, die nach dem Stand der Technik dafür geeignet sind und bestimmungsgemäß verwendet werden. Bei der Auswahl ist Bedacht zu nehmen auf:
    1. Ziffer eins
      die Vermeidung von wirksamen Zündquellen,
    2. Ziffer 2
      äußere Einflüsse, die den Schutz vor Explosionen beeinträchtigen können (zB chemische, mechanische, thermische, elektrische oder physikalische Einflüsse oder Staub, Nässe oder Feuchtigkeit) sowie
    3. Ziffer 3
      die Wirkung von Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen.
  3. Absatz 3Werden in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,, verwendet, müssen sie der Gruppe römisch II nach der ExSV 1996 entsprechen, und zwar
    1. Ziffer eins
      in Zone 0: Geräte der Kategorie 1G (G steht für Gase, Dämpfe, Nebel)
    2. Ziffer 2
      in Zone 1: Geräte der Kategorie 1G oder der Kategorie 2G
    3. Ziffer 3
      in Zone 2: Geräte der Kategorie 1G, der Kategorie 2G oder der Kategorie 3G
    4. Ziffer 4
      in Zone 20: Geräte der Kategorie 1D (D steht für Staub/Luft-Gemische)
    5. Ziffer 5
      in Zone 21: Geräte der Kategorie 1D oder der Kategorie 2D
    6. Ziffer 6
      in Zone 22: Geräte der Kategorie 1D, der Kategorie 2D oder der Kategorie 3D.
  4. Absatz 3 aSchutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen müssen entsprechend den geltenden Inverkehrbringer/innenvorschriften zur bestimmungsgemäßen Verwendung ausgeführt sein und benutzt werden. Werden Schutzsysteme verwendet, die keinen Inverkehrbringer/innenvorschriften entsprechen müssen, sind sie entsprechend dem Stand der Technik unter Berücksichtigung erforderlicher Berechnungen (wie jene für Druckentlastungsflächen oder für reduzierte Explosionsdrücke) explosionssicher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, auszuführen.
  5. Absatz 4In medizinisch genutzten Räumen dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur medizinische elektrische Geräte verwendet werden, die den Anforderungen folgender Klassen im Sinne der ÖVE EN 60601-1 (A1+A2 eingearbeitet) + A12 + A13:1996-03, „Medizinische elektrische Geräte, Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit“, entsprechen:
    1. Ziffer eins
      in Zone G: der Klasse „APG“ (Anästhesiemittel-Prüfung der Klasse G),
    2. Ziffer 2
      in Zone M: der Klasse „APG“ (Anästhesiemittel-Prüfung der Klasse G) oder der Klasse „AP“ (Anästhesiemittel-Prüfung der Klasse M).
  6. Absatz 5Wenn in medizinisch genutzten Räumen explosionsgefährdete Bereiche durch andere explosionsfähige Atmosphären als durch Anästhesiemittel oder medizinische Hautreinigungs- oder Desinfektionsmittel auftreten, müssen medizinische elektrische Geräte zusätzlich den Anforderungen der Gruppe römisch II nach ExSV 1996 entsprechen.
  7. Absatz 6Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie laut Herstellerangaben für den betreffenden Arbeitsstoff geeignet sind oder wenn
    1. Ziffer eins
      die Temperaturklasse des Gerätes oder Schutzsystems
      1. Litera a
        die Zündtemperatur der jeweiligen gas-, dampf- oder nebelförmigen explosionsfähigen Atmosphären nicht überschreitet oder
      2. Litera b
        zwei Drittel der Zündtemperatur der jeweiligen explosionsfähigen Staubatmosphären nicht überschreitet oder
      3. Litera c
        für mögliche Staubablagerungen die um 75°C verminderte Glimmtemperatur des jeweiligen Staubes nicht überschreitet, wobei die Schichtdicken 5 mm nicht überschreiten dürfen; ansonsten ist eine größere Verminderung als 75°C nach Stand der Technik festzulegen und
    2. Ziffer 2
      die Geräteuntergruppe von Geräten oder Schutzsystemen der Zündschutzart „druckfeste Kapselung (d)“ oder „Eigensicherheit (i)“ so ausgewählt wird, dass je nach Art der Gase und Dämpfe, die die explosionsfähigen Atmosphären bilden können, die zünddurchschlagsichere Normspaltweite oder bei Eigensicherheit der Mindestzündstrom (Stand der Technik) nicht überschritten wird, und
    3. Ziffer 3
      in der vorliegenden Zone die Geräte oder Schutzsysteme mit Zündschutzarten ausgestattet sind, die den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen.
  8. Absatz 7Geräte, Schutzsysteme oder medizinische elektrische Geräte, die anders klassifiziert sind als im Sinne des Absatz 3, oder 4, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur dann verwendet werden, wenn durch eine geeignete, fachkundige Person (Paragraph 7, Absatz 5,) schriftlich festgestellt wurde, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.
  9. Absatz 8Geräte, Schutzsysteme oder medizinische elektrische Geräte, die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind oder für die nach Absatz 7, keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen dann verwendet werden, wenn die Gefahrenanalyse (Paragraph 9,) ergeben hat, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.

Schlagworte

Sicherheitseinrichtung, Kontrolleinrichtung, Hautreinigungsmittel,
Sicherheitsanforderung

Im RIS seit

13.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20003475

Dokumentnummer

NOR40136146