Bundesrecht konsolidiert: Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) Art. 7, Fassung vom 30.11.2021

Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) Art. 7

Kurztitel

Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2004

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 7

Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde

  1. Absatz einsDie Vertragspartner kommen überein, dass unbegleitete minderjährige Fremde einer über Artikel 6, hinausgehenden Grundversorgung bedürfen. Diese werden durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung unterstützt, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.
  3. Absatz 3Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
    1. Ziffer eins
      eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt) und
    2. Ziffer 2
      die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,
    3. Ziffer 3
      die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.

Schlagworte

Gruppenaktivität, Schulaktivität, Ausbildungsaktivität

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20003460

Dokumentnummer

NOR40053840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/80/A7/NOR40053840