Bundesrecht konsolidiert: Gleichbehandlungsgesetz § 16, Fassung vom 15.10.2024

Gleichbehandlungsgesetz § 16

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

römisch II.Teil
Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)

Geltungsbereich

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des römisch II. Teiles gelten für den Bereich der Arbeitswelt, dazu zählen
    1. Ziffer eins
      Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen;
    2. Ziffer 2
      alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
    3. Ziffer 3
      die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen;
    4. Ziffer 4
      die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit,
    sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.
  2. Absatz 2Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
    1. Ziffer eins
      der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
    2. Ziffer 2
      zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
    3. Ziffer 3
      zum Bund.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des römisch II. Teiles gelten auch
    1. Ziffer eins
      für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist, und
    2. Ziffer 2
      für Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
    Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Ziffer eins und 2 als Arbeitsverhältnisse.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des römisch II. Teiles gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/inne/n, die von einem/einer Arbeitgeber/in ohne Sitz in Österreich
    1. Ziffer eins
      im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder
    2. Ziffer 2
      zur fortgesetzten Arbeitsleistung
    nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung.

Schlagworte

Arbeitnehmerorganisation, Arbeitnehmerinnenorganisation, Arbeitgeberorganisation, Arbeitgeberinnenorganisation, BGBl. Nr. 287/1984

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40151378

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P16/NOR40151378