Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GlBG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Entlohnungskriterien
§ 11.Paragraph 11,
Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen weder Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen einerseits und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben, die zu einer Diskriminierung führen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40052891