Bundesrecht konsolidiert: Gleichbehandlungsgesetz § 17, tagesaktuelle Fassung

Gleichbehandlungsgesetz § 17

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

Paragraph 17,
  1. Absatz einsAuf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
    1. Ziffer eins
      bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. Ziffer 3
      bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. Ziffer 4
      bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
    5. Ziffer 5
      beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
    6. Ziffer 6
      bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
    7. Ziffer 7
      bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  2. Absatz 2Absatz eins, berührt nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40100140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P17/NOR40100140